Bundesweite Notbremse beschlossen
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Das geänderte Infektionsschutzgesetz ist nun in Kraft getreten. Die Neufassung soll helfen, die dritte Welle der Pandemie zu bremsen.
Der Deutsche Bundestag hat am Mittwoch wichtige Ergänzungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die am Freitag, 23. April, in Kraft treten werden. Zentraler Inhalt: Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, im Gesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen.
„Die Lage ist ernst, sehr ernst“, betonte Bundesgesundheitsminister Spahn im Bundestag. Dies zeige ein Blick auf die Auslastung der Intensivstationen – der „härtesten Währung in dieser Pandemie“. Impfen und Testen würden eine Perspektive geben, reichten aber alleine nicht aus, um die dritte Welle einzudämmen. Vielmehr gebe es dafür ein bewährtes, erprobtes und wirksames Mittel: „das Reduzieren von Kontakten und damit von Infektionen“.
Es geht nicht um einen Dauerzustand
„Was wir jetzt brauchen, ist Klarheit und Konsequenz“, unterstrich Bundesfinanzminister Scholz in der Parlamentsdebatte. Die Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes lege fest, dass bei einer Inzidenz über 100 etwas getan werden müsse – und zwar „überall in Deutschland“. Die Neuregelung solle zu mehr Verständlichkeit und einer größeren Unterstützung für nötige Maßnahmen beitragen. Scholz stellte klar, dass es um die Überwindung der Pandemie gehe – und „nicht um einen Dauerzustand“.
Vielzahl von Maßnahmen zur Kontaktreduzierung
Die bundesweite Notbremse sieht nun eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen Kontakte deutlich zu reduzieren und die Ausbreitung des Virus zu bremsen. Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten §28b des Infektionsschutzgesetzes zu finden. Die meisten Instrumente sind vielen Bürgerinnen und Bürgern bereits bekannt, da sie auch schon bisher von Bund und Ländern zur Pandemiebekämpfung vereinbart wurden.
Im folgenden werden nur die Maßnahmen für den Sport- und Freizeitbereich aufgeführt.
Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten
Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.
Quelle: Bundesregierung