Änderungen Präventionsleitfaden

Ab 01.01.2021 prüft die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) die Anbieterqualifikation nach neuen Kriterien. Statt des beruflichen Abschlusses gilt es dann für Kursleiter/ -innen von Präventionsangeboten bestimmte Mindeststandards nachzuweisen. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen in Kurzform zusammengefasst.

Bis zum 31. Dezember 2020 genügt für die Zertifizierung die Vorlage der Berufs- bzw. Studienurkunde sowie das Zertifikat über die entsprechende Zusatzqualifikation.

Bestandsschutz für bisher zertifizierte Anbieter

„Alle am 31.12.2020 zur Anbieterqualifikation im jeweiligen Handlungsfeld bzw. Präventionsprinzip anerkannten Anbieterinnen und Anbieter (Kursleitende) erhalten für die Zukunft Bestandsschutz […].“ (Leitfaden Prävention Handlungsfelder und Kriterien nach § 20 Abs. 2 SGB V [...] vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 1. Oktober 2018, S. 53)

Mit dem Bestandsschutz ist die dauerhafte Anerkennung einer Qualifikation eines Kursleiters/einer Kursleiterin für das jeweilige Präventionsprinzip gesichert. Tipp: Bis zum 31. Dezember 2020 für den gewünschten Präventionskurs zertifizieren lassen!

Änderungen ab 1. Januar 2021

Zur Durchführung entsprechender Maßnahmen kommen ab 1. Januar 2021 nur Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss in Frage, welche eine Einweisung in das durchzuführende Programm und entsprechende Mindeststandards nachweisen können. Eine Auflistung der geforderten Mindestandards gibt es am Ende der Seite als Download. Der Nachweis dieser Mindeststandards erfolgt über ein aufwändiges Antragsverfahren. Hierbei müssen detaillierte Ausbildungsnachweise vorlegt werden, die Auskunft über die Umfänge und die vermittelten Inhalte der Berufsausbildung bzw. des Studiums geben. Insofern vorhanden, kann dies in der Regel über die Vorlage von Modulhandbüchern, Ausbildungscurricula bzw. Studien- oder Prüfungsordnungen erfolgen.

Die geforderten Mindeststandards können alternativ auch über eine nicht-formale Ausbildung an einer privaten Institution erworben werden. Je nach Handlungsfeld und Präventionsprinizp muss die Ausbildung dann mindestens von einjähriger* bzw. zweijähriger** Dauer sein.

* Präventionsprinzip: Reduzierung von Bewegungsmangel

** Präventionsprinzip: Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Programme